Vertragsarten

Mietvertrag:
Mieter und Vermieter schließen einen Vertrag. Der Mieter zahlt ein Entgelt (Mietzins) und erhält dafür vom Vermieter eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Der Mieter darf diese Sache in der Mietzeit gebrauchen, jedoch nicht zur Fruchtziehung, dies bedeutet, der Mieter darf mit der Sache keinen Gewinn erzielen.

Beispiele:

  • Ein Auto bei einer Autovermietung mieten. Mit diesem Auto darf kein Taxiunternehmen betrieben werden
  • Vermietung eines Einfamilienhauses

Pachtvertrag:
Der Vertrag kommt zwischen Pächter und Verpächter zustande. Der Pächter zahlt einen Pachtzins, dafür überlässt der Pächter diesem die Sache. Mit dieser Sache darf ein Gewinn erwirtschaftet werden.

Beispiele:

  • Verpachtung eines Gasthauses und deren Einrichtung
  • Verpachtung der Nutzungsrechte eines Patents

Leihvertrag:
Ein Abschluss zwischen dem Entleiher und Verleiher. Der Verleiher bekommt kein Entgelt. Der Entleiher bekommt eine Sache zum Gebrauch. Die Pflicht des Entleihers ist es, die Sache nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Sache zurückzugeben.

Beispiele:

  • Ein Schüler leiht sich ein Schulbuch eines Mitschülers aus
  • Der Sohn leiht sich das Auto seiner Eltern aus
  • (Es entsteht kein Entgelt, es wird aber die genau gleiche Sache zurückgegeben)

Darlehensvertrag:
Der Vertrag kommt zwischen einem Darlehensnehmer und Darlehensgeber zustande

Gelddarlehensvertrag:
Der Gelddarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet diesen Geldbetrag bis zu einem bestimmten Termin zurückzuerstatten. Das Gelddarlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Sollte Entgelt anfallen so wird es in Form von Zinsen gezahlt. Die Zinsen werden in der Regel zu Jahresende und / oder nach Ablauf des Darlehens fällig.

Sachdarlehen:
Der Darlehensgeber verpflichtet sich dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache zur Verfügung zu stellen / zu überlassen. Die Rückerstattung sieht vor, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensnehmer die Sache in gleicher Güte, Art und Menge zurückzuerstatten hat. Auch dieser Vertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein.

Beispiel:

  • Das Auto hat kein Benzin mehr. Der Nachbar stellt einen Kanister Benzin zur Verfügung um zur nächsten Tankstelle zu fahren. Die gleiche Menge wird erstattet mit der gleichen Güte (Oktanzahl / Sonstige Eigenschaften).

Werksvertrag:
Dieser Vertrag kommt zwischen einem Unternehmer und einem Besteller zustande. Der Unternehmer verpflichtet sich ein Werk wie versprochen / vereinbart herzustellen. Der Besteller verpflichtet sich die Vergütung zu entrichten. Im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag schuldet der Unternehmer nicht die Arbeit sondern der Erfolg (§§631-650 BGB).

Beispiel:

  • Reparatur eines Autos
  • Errichtung eines Gebäudes / Sache

Werklieferungsvertrag:
Die Vertragsparteien sind wie bei dem Werksvertrag der Unternehmer und Besteller. Hierbei fertigt der Unternehmer eine Sache an, die aus einem Material besteht, welches der Besteller oder Unternehmer auswählen. Die Ware wird geliefert, muss aber erst noch angefertigt werden. Auch hier schuldet der Unternehmer den Erfolg.

Beispiel:

  • Ein Kunde bestellt bei einem Schreiner einen Schrank aus Kirschholz

Dienstvertrag:
Ein Vertragspartner verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, der andere zur Leistung des versprochenen Dienstes. Dienste können jeder Art geschuldet werden (§611-630BGB).
Der Arbeitsvertrag ist ein Spezialfall des Dienstvertrags.

Beispiele:

  • Ein Architektenbüro stellt einen Architekten ein