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4November

Vertragsarten

Mietvertrag:
Mieter und Vermieter schließen einen Vertrag. Der Mieter zahlt ein Entgelt (Mietzins) und erhält dafür vom Vermieter eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Der Mieter darf diese Sache in der Mietzeit gebrauchen, jedoch nicht zur Fruchtziehung, dies bedeutet, der Mieter darf mit der Sache keinen Gewinn erzielen.

Beispiele:

  • Ein Auto bei einer Autovermietung mieten. Mit diesem Auto darf kein Taxiunternehmen betrieben werden
  • Vermietung eines Einfamilienhauses

Pachtvertrag:
Der Vertrag kommt zwischen Pächter und Verpächter zustande. Der Pächter zahlt einen Pachtzins, dafür überlässt der Pächter diesem die Sache. Mit dieser Sache darf ein Gewinn erwirtschaftet werden.

Beispiele:

  • Verpachtung eines Gasthauses und deren Einrichtung
  • Verpachtung der Nutzungsrechte eines Patents

Leihvertrag:
Ein Abschluss zwischen dem Entleiher und Verleiher. Der Verleiher bekommt kein Entgelt. Der Entleiher bekommt eine Sache zum Gebrauch. Die Pflicht des Entleihers ist es, die Sache nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Sache zurückzugeben.

Beispiele:

  • Ein Schüler leiht sich ein Schulbuch eines Mitschülers aus
  • Der Sohn leiht sich das Auto seiner Eltern aus
  • (Es entsteht kein Entgelt, es wird aber die genau gleiche Sache zurückgegeben)

Darlehensvertrag:
Der Vertrag kommt zwischen einem Darlehensnehmer und Darlehensgeber zustande

Gelddarlehensvertrag:
Der Gelddarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet diesen Geldbetrag bis zu einem bestimmten Termin zurückzuerstatten. Das Gelddarlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Sollte Entgelt anfallen so wird es in Form von Zinsen gezahlt. Die Zinsen werden in der Regel zu Jahresende und / oder nach Ablauf des Darlehens fällig.

Sachdarlehen:
Der Darlehensgeber verpflichtet sich dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache zur Verfügung zu stellen / zu überlassen. Die Rückerstattung sieht vor, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensnehmer die Sache in gleicher Güte, Art und Menge zurückzuerstatten hat. Auch dieser Vertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein.

Beispiel:

  • Das Auto hat kein Benzin mehr. Der Nachbar stellt einen Kanister Benzin zur Verfügung um zur nächsten Tankstelle zu fahren. Die gleiche Menge wird erstattet mit der gleichen Güte (Oktanzahl / Sonstige Eigenschaften).

Werksvertrag:
Dieser Vertrag kommt zwischen einem Unternehmer und einem Besteller zustande. Der Unternehmer verpflichtet sich ein Werk wie versprochen / vereinbart herzustellen. Der Besteller verpflichtet sich die Vergütung zu entrichten. Im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag schuldet der Unternehmer nicht die Arbeit sondern der Erfolg (§§631-650 BGB).

Beispiel:

  • Reparatur eines Autos
  • Errichtung eines Gebäudes / Sache

Werklieferungsvertrag:
Die Vertragsparteien sind wie bei dem Werksvertrag der Unternehmer und Besteller. Hierbei fertigt der Unternehmer eine Sache an, die aus einem Material besteht, welches der Besteller oder Unternehmer auswählen. Die Ware wird geliefert, muss aber erst noch angefertigt werden. Auch hier schuldet der Unternehmer den Erfolg.

Beispiel:

  • Ein Kunde bestellt bei einem Schreiner einen Schrank aus Kirschholz

Dienstvertrag:
Ein Vertragspartner verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, der andere zur Leistung des versprochenen Dienstes. Dienste können jeder Art geschuldet werden (§611-630BGB).
Der Arbeitsvertrag ist ein Spezialfall des Dienstvertrags.

Beispiele:

  • Ein Architektenbüro stellt einen Architekten ein

Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn beide Parteien ( Angebot – Verkäufer und Annahme – Käufer ) mit einem bestimmten Preis für eine bestimmte Leistung / Ware einverstanden sind. Haben beide diesem Vertrag zugestimmt so ist dieser bindend. Daher sollten Sie sich zuerst im klaren sein, ob alle wichtigen Punkte in einem Vertrag vorhanden sind.
Diese Bindung kann allerdings für nichtig erklärt werden, wenn der Vertrag gegen bestimmte Punkte verstößt. Das heißt die Ware wird zurück gegeben sowie das Geld. Beide Parteien bekommen also die ursprüngliche Abgabe zurück.
Gründe für einen ungültigen ( nichtigen ) Kaufvertrag:

  • Unzurechnungsfähigkeit ( Beispiel: Sie standen zu der Zeit des Abschlusses unter Drogen )
  • Geschäftsunfähigkeit ( Beispiel: Das Alter von 18 Jahren wurde noch nicht erreicht )
  • Wucher ( Eine Wohnung wird überteuert angeboten, doch der Käufer muss diese mieten, da es kein anderes Angebot gibt )
  • Schein / Scherz ( Beispiel: Sie bestellen auf einem Volksfest 1.000.000 Bier )
  • Verstoß gegen gute Sitten ( Beispiel: Menschenhandel )
  • Formfehler ( Beispiel: Sie setzen statt einem Koma einen „Tausenderpunk“ – 10,00 / 1.000 )
  • Die Gebrauchsanweisung eines Gerätes liegt nicht in der deutschen Sprache vor

Ein Kaufvertrag legt zwischen zwei Parteien fest, welche Ware zu welchem Zeitpunkt geliefert wird und was die Gegenleistung ist. Die Äußere Form ist bei Privatpersonen nicht ausschlaggebend. Es gibt auch keine allgemein gültige Form, doch es gibt einige Punkte, welche Sie erwähnen sollten. Diese Informationen, welche Sie hier erhalten sind natürlich nicht zu 100% juristisch “Wasserfest”, es ist aber eine kleine Hilfe für Sie, wenn Sie z.B. einen Mietvertrag oder einen Vertrag über Kauf anlegen möchten. Die Abmachungen sind natürlich auch mündlich verbindend, dies müssen Sie aber beweisen können ( Zeugen ). Der Gang vor Gericht kann anstrengend sein, daher ist die schriftliche Form sinnvoller.
Die aufgezählten Punkte sollten auf jeden Fall in jedem Kaufvertrag enthalten sein, dazu zählt auch ein Mietvertrag, ein Leasingvertrag oder ähnliches. Diese Punkte ersparen Ihnen die gröbsten Fehler die es gibt.

Inhalt eines Kaufvertrag:

  • Abschlussdatum ( Datum an dem der Vertrag zustande gekommen ist )
  • Kaufgegenstand ( Genau Beschreibung des Artikels, damit klar ist, was gekauft / verkauft wird, dazu gehört auch Zubehör, bei einer Miete wäre dies z.B. ein Parkplatz, Keller, … )
    • Preis ( mit Mehrwertsteuer )
    • Zahlungsweise ( Bar, Rate, Überweisung, ..)
    • Zahlungstermin
    • Skonto / Rabat
    • Versandkosten
  • Adresse ( Käufer / Verkäufer )
  • Garantie
  • Liefertermin ( Leasingvertrag besonders wichtig )

Bitte beachten Sie, dass dieser Vertrag unter umständen So noch nicht sicher für Sie sein kann. Dieser Beitrag soll nur eine kleine Hilfe darstellen.

8Juli

Das Handy

Wer hätte das vor einigen Jahrzehnten noch gedacht, dass es möglich sein wird, an jedem Ort mit einem schnurlosen Telefon zu telefonieren. Zwar gab es die ersten Telefone mit Mobilfunk bereits 1926 in den Zügen der ersten Klasse der deutschen Reichsbahn, doch erst 30 Jahre später gab es die ersten Autotelefone. Durch die Größe und der Notwendigkeit, Gespräche per Hand zu vermitteln, lagen die Gerätepreise mitunter bei 50 % des Wagenpreises. Auch die Minutenpreise für die Telefongespräche waren jenseits dessen, was man sich vorstellen konnte. Deshalb blieb die mobile Telefonie lange Zeit Staatsoberhäuptern und Industriekapitänen vorbehalten.

Und so dauerte es noch bis Mitte der 1980ger Jahre, bis es in Deutschland möglich war, durch die analogen C-Netze mobil mit einem Handy zu telefonieren.

Keine zehn Jahre später wurde die Technik auf das digitale D-Netz umgestellt, was zur Folge hatte, dass die Geräte immer kleiner und leistungsfähiger wurden.

So hat sich das Handy bis in die heutige Zeit hinein zu einem kleinen Multifunktionsgerät entwickelt, mit dem man natürlich telefonieren kann; viel wichtiger gerade für die junge Generation ist jedoch, dass das Handy neben Spielfunktionen auch über eine Kamera, Rechner und sogar einem MP3-Player verfügt.

Der weltweit größte Handyhersteller ist die Firma Nokia. Ihre Handys werden durch die große Zahl von Mobilfunkanbietern vertrieben. Das geschieht in der Weise, dass die Kunden einen Handyvertrag abschließen und dadurch das neueste auf dem Markt befindliche Telefon günstig erhalten. Rockefeller machte es einst genauso, als er Öllampen verschenkte, damit die Kunden sein Öl kaufen. Ohne Vertrag sind die Handys meist zu teuer. Die Verträge haben in der Regel eine Dauer von zwei Jahren und können danach gekündigt werden, sodass der Kunde dann wiederum einen neuen Vertrag mit einem Marktneuen Handy bekommen kann. Denn ein Telefon, was zwei Jahre alt ist, ist “out”.

Sollten Sie das Handy für das Internet nutzen, gäbe es auch die Möglichkeit über einen O2 Surfstick und einem Laptop sich in das Internet einzuwählen. Neben UMTS wird auch die Technik HSDPA unterstützt.