4November
Mietvertrag:
Mieter und Vermieter schließen einen Vertrag. Der Mieter zahlt ein Entgelt (Mietzins) und erhält dafür vom Vermieter eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Der Mieter darf diese Sache in der Mietzeit gebrauchen, jedoch nicht zur Fruchtziehung, dies bedeutet, der Mieter darf mit der Sache keinen Gewinn erzielen.
Beispiele:
Pachtvertrag:
Der Vertrag kommt zwischen Pächter und Verpächter zustande. Der Pächter zahlt einen Pachtzins, dafür überlässt der Pächter diesem die Sache. Mit dieser Sache darf ein Gewinn erwirtschaftet werden.
Beispiele:
Leihvertrag:
Ein Abschluss zwischen dem Entleiher und Verleiher. Der Verleiher bekommt kein Entgelt. Der Entleiher bekommt eine Sache zum Gebrauch. Die Pflicht des Entleihers ist es, die Sache nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Sache zurückzugeben.
Beispiele:
Darlehensvertrag:
Der Vertrag kommt zwischen einem Darlehensnehmer und Darlehensgeber zustande
Gelddarlehensvertrag:
Der Gelddarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet diesen Geldbetrag bis zu einem bestimmten Termin zurückzuerstatten. Das Gelddarlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Sollte Entgelt anfallen so wird es in Form von Zinsen gezahlt. Die Zinsen werden in der Regel zu Jahresende und / oder nach Ablauf des Darlehens fällig.
Sachdarlehen:
Der Darlehensgeber verpflichtet sich dem Darlehensnehmer eine vertretbare Sache zur Verfügung zu stellen / zu überlassen. Die Rückerstattung sieht vor, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensnehmer die Sache in gleicher Güte, Art und Menge zurückzuerstatten hat. Auch dieser Vertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein.
Beispiel:
Werksvertrag:
Dieser Vertrag kommt zwischen einem Unternehmer und einem Besteller zustande. Der Unternehmer verpflichtet sich ein Werk wie versprochen / vereinbart herzustellen. Der Besteller verpflichtet sich die Vergütung zu entrichten. Im Gegensatz zum Dienstleistungsvertrag schuldet der Unternehmer nicht die Arbeit sondern der Erfolg (§§631-650 BGB).
Beispiel:
Werklieferungsvertrag:
Die Vertragsparteien sind wie bei dem Werksvertrag der Unternehmer und Besteller. Hierbei fertigt der Unternehmer eine Sache an, die aus einem Material besteht, welches der Besteller oder Unternehmer auswählen. Die Ware wird geliefert, muss aber erst noch angefertigt werden. Auch hier schuldet der Unternehmer den Erfolg.
Beispiel:
Dienstvertrag:
Ein Vertragspartner verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, der andere zur Leistung des versprochenen Dienstes. Dienste können jeder Art geschuldet werden (§611-630BGB).
Der Arbeitsvertrag ist ein Spezialfall des Dienstvertrags.
Beispiele:
27September
Ein Kaufvertrag legt zwischen zwei Parteien fest, welche Ware zu welchem Zeitpunkt geliefert wird und was die Gegenleistung ist. Die Äußere Form ist bei Privatpersonen nicht ausschlaggebend. Es gibt auch keine allgemein gültige Form, doch es gibt einige Punkte, welche Sie erwähnen sollten. Diese Informationen, welche Sie hier erhalten sind natürlich nicht zu 100% juristisch “Wasserfest”, es ist aber eine kleine Hilfe für Sie, wenn Sie z.B. einen Mietvertrag oder einen Vertrag über Kauf anlegen möchten. Die Abmachungen sind natürlich auch mündlich verbindend, dies müssen Sie aber beweisen können ( Zeugen ). Der Gang vor Gericht kann anstrengend sein, daher ist die schriftliche Form sinnvoller.
Die aufgezählten Punkte sollten auf jeden Fall in jedem Kaufvertrag enthalten sein, dazu zählt auch ein Mietvertrag, ein Leasingvertrag oder ähnliches. Diese Punkte ersparen Ihnen die gröbsten Fehler die es gibt.
Bitte beachten Sie, dass dieser Vertrag unter umständen So noch nicht sicher für Sie sein kann. Dieser Beitrag soll nur eine kleine Hilfe darstellen.